Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung

Stephan Kuranda, 03.06.2026

Einleitung

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellen ein wichtiges Instrument der betrieblichen Altersversorgung dar und sind in der steuerlichen Gestaltungspraxis weit verbreitet. Gleichzeitig gehören sie zu jenen Bereichen, die in der Praxis regelmäßig Gegenstand von Diskussionen mit der Finanzverwaltung sind.

Ein zentraler Prüfungsmaßstab ist dabei die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Insbesondere bei der Beurteilung der Angemessenheit von Vergütungsbestandteilen – zu denen auch Pensionszusagen zählen – stellt sich häufig die Frage, ob die vereinbarte Versorgung einem Fremdvergleich standhält.

Gerade für Steuerberater und Rechtsanwälte ergeben sich daraus komplexe Bewertungs- und Beurteilungsfragen, etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen, steuerlichen Verfahren oder gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionszusagen an Geschäftsführern einer GmbH.

Rechtlicher Hintergrund

§ 82 Abs. 1 GmbHG regelt das Verbot der Einlagenrückgewähr. Darunter fallen nicht nur offene, sondern auch verdeckte Verstöße. Jeder Vermögenstransfer aus der Gesellschaft, der über den Bilanzgewinn hinaus einen Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung begünstigt, ist unzulässig.

Die Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Daher sind Vermögensverschiebungen zugunsten eines Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht auf einer ordnungsgemäßen Gewinnverteilung beruhen.

Bewertungsparameter bei Pensionsrückstellungen

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

Unter verdeckten Gewinnausschüttungen versteht man Zuwendungen einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber,

  • die außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgen,
  • das Einkommen der Körperschaft mindern und
  • ihre Ursache in der Gesellschafterstellung haben.

Eine Begünstigung liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Geschäft mit einem gesellschaftsfremden Dritten unter vergleichbaren Umständen nicht in dieser Form abgeschlossen worden wäre.

Pensionszusagen und Fremdvergleich

Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers können insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, als sie das Maß dessen überschreiten, was für eine vergleichbare Tätigkeit an einen nicht beteiligten Geschäftsführer bezahlt werden würde.

Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

  • Fremdvergleich mit Geschäftsführern ohne Beteiligung
  • Gesamtvergütung des Geschäftsführers
  • wirtschaftliche Situation und Größe der Gesellschaft
  • Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers

Pensionszusagen stellen einen Bestandteil der Gesamtvergütung dar und werden im Rahmen der Gesamtbetrachtung als höherwertige Zusatzleistung berücksichtigt.

Bedeutung für die steuerliche Praxis

Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen hoch, kann auch eine Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.

In diesem Fall sind insbesondere die für die Pensionsverpflichtung gebildeten Rückstellungen steuerlich nicht anzuerkennen, soweit sie auf einer unangemessenen Zusage beruhen. Die entsprechenden Aufwendungen wirken sich somit nicht gewinnmindernd aus.

Entscheidend ist daher, ob die zugrunde liegende Pensionszusage einem Fremdvergleich standhält.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 82 Abs. 1 GmbHG
  • Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 82 Rz 59 ff
  • Christian Bucek, ecolex 2003, Heft 3/2003, S. 158